Satzung der Stiftung Mittelsächsisches Theater

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

(1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Mittelsächsisches Theater.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sitz der Stiftung ist in Freiberg.
(4) In den nachfolgenden Regelungen dieser Satzung gilt für Personen in allen Fällen jeweils auch die weibliche Form.

§ 2 Zweck der Stiftung

(1) Stiftungszweck ist die Förderung von Theaterkunst und Kultur am Mittelsächsischen Theater einschließlich des Theaterjugendclubs, des Jugendtheaters Döbeln und der Nachwuchsförderung. Stiftungszweck ist auch die finanzielle Unterstützung von besonderen Projekten des Mittelsächsischen Theaters.
(2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

§ 3 Vermögen der Stiftung/ Erträge des Grundstockvermögens

(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung zum Zeitpunkt der Stiftungsgründung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(2) Das Grundstockvermögen ist wertmäßig in seinem Bestand und seiner Ertragskraft zu erhalten.
(3) Mittel der Stiftung und Erträge dürfen nur zur Verwirklichung des Stif­tungszwecks verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen be­günstigt werden.
(4) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Stiftungsgrundstockvermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind ausschließlich zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
(5) Spenden und sonstige Zuwendungen der Stifter oder Dritter sind nach § 2 aus­schließlich und zeitnah zu verwenden.
(6) Zustiftungen sind zulässig. Bei Zustiftungen muss aus der Zustiftung erkennbar sein, dass diese der Stärkung des Grundvermögens dient und nicht für den Verbrauch be­stimmt ist. Zustiftungen in Sachwerten bedürfen der Annahme durch den Stiftungsvorstand. Zu­gewendete Sachwerte können vom Stiftungsvorstand veräußert und der Erlös als Zustiftung dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. Die Bestimmungen des Stif­tungsgesetzes sind hierbei zu beachten.
(7) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig er­füllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vor­schriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
(8) Erträge dürfen nur im Rahmen des § 58 AO dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
(9) Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind zulässig. Umschichtungsgewinne flie­ßen den Erträgen zu.
(10) Die Angliederung von unselbstständigen Stiftungen mit gleichgerichteter Zweckset­zung ist zulässig.

§ 4 Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat. Jedes der beiden Organe kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(2)Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(3) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Zuwen­dungen aus den Mitteln der Stiftung. Sofern die Ertragslage der Stiftung es zulässt, kann ihnen auf Antrag Ersatz ihrer für die Stiftung getätigten notwendigen Auslagen gewährt werden.
(4) Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfs­personen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
(5) Die Stiftung kann eine Geschäftsführung einrichten. Der Vorstand legt in diesem Fall in der Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben überträgt und erteilt die erforderlichen Vollmachten. Die Geschäftsführung hat die Stellung eines beson­deren Vertreters im Sinne des § 30 BGB. Absatz 3 Satz 3 gilt analog.
(6) Die Stiftung kann ein Stifterforum und Fachausschüsse einrichten, die ausschließlich beratend tätig sind. Diese stellen jedoch keine Organe im rechtlichen Sinne dar. Über deren Einrichtung befinden Vorstand und Stiftungsrat gemeinsam.

§ 5 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Ihm obliegt insbesondere:
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
b) die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens,
c) die Öffentlichkeitsarbeit,
d) die Kontrolle der Fachausschüsse und die Vorgabe einer Geschäftsordnung,
e) die Erarbeitung des Wirtschaftsplanes.
(2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens 2 seiner Mitglieder gemeinschaftlich. Eines dieser Mitglieder muss der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes sein.
(3) Der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrates bedürfen:
- Rechtsgeschäfte, welche die Stiftung im Einzelfall mit einem Wert von mehr als 5.000,00 € verpflichten,
- wiederkehrende Rechtsgeschäfte, die eine Gesamtbelastung von mehr als 10.000,00 € für die Stiftung darstellen,
- Kauf, Verkauf und Belastungen von Grundstücken.

Der Stiftungsrat kann diesen Katalog der zustimmungsbedürftigen Geschäfte ändern.

§ 6 Geschäftsführung

(1) Bei der Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermögens ist die Sorgfalt eines ordent­lichen Kaufmanns zu beachten.
(2) Der Vorstand erstellt innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres ei­nen Tätigkeitsbericht und eine Jahresrechnung. Die Jahresrechnung kann durch einen vom Stiftungsrat bestellten Prüfer, der weder Mitglied des Vorstandes noch des Stiftungsrates ist, überprüft werden. Der Prüfauftrag an den Prüfer soll sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens, die ordnungsgemäße Mittelverwendung und die Einhaltung des Stiftungszwecks erstrecken. Der Prüfauftrag hat unter Beru­fung auf den vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) herausge­gebenen IDW Prüfungsstandard: Prüfung von Stiftungen (IDW PS 740) zu erfolgen.
(3) Die Berichtsunterlagen gemäß Absatz 2 sind innerhalb von 6 Monten nach Ablauf des Geschäftsjahres an die Stiftungsbehörde einzureichen.
(4) Der Vorstand hat bei außergewöhnlichen Vorfällen den Vorsitzenden des Stiftungsra­tes unverzüglich zu informieren.
(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Stiftungsrat

(1) Zum Stiftungsrat gehören neben den gemäß Absatz 3 bestimmten Mitgliedern - der Landrat des Landkreises Freiberg (später Landkreis Mittelsachsen)
- der Rektor der Technischen Universität Bergakademie Freiberg
- der Oberbürgermeister der Stadt Freiberg
- der Bürgermeister der Stadt Döbeln
- der Bürgermeister der Stadt Mittweida.
Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 8 und höchstens 14 Personen.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsrates wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter und Schriftführer.
(3) Die Mitglieder des ersten Stiftungsrates werden unter Beachtung der Festlegung in Absatz 1 mit dem Stiftungsgeschäft festgelegt. Alle folgenden Stiftungsratsmitglieder, erstmals nach einem Jahr, ergänzen sich durch Kooption. Der Vorstand kann zu berufende Personen empfehlen. Die Amtszeiten einzelner Mit­glieder sollen sich überschneiden. Die Amtszeit des Stiftungsratsmitglieds beträgt vier Jahre. Wiederberufung ist mög­lich. Sollte die Mindestanzahl der Mitglieder mit dem Ausscheiden eines Mitglieds wäh­rend der Amtszeit unterschritten werden, so hat der Stiftungsrat für die restliche Amtszeit einen Nachfolger zu bestellen. Die Mitglieder des Stiftungsrates dürfen nicht zugleich dem Stiftungsvorstand ange­hören.
(4) Das Amt eines Mitgliedes des Stiftungsrates endet durch:
a) Ablauf der Amtsdauer des Mitgliedes,
b) Tod des Mitglieds,
c) Amtsniederlegung eines Mitglieds, die schriftlich gegenüber dem Stiftungsratsvor­sitzenden zu erklären ist,
d) Abberufung mit einer Mehrheit von 75 % der Stimmen aller Mitglieder des Stif­tungsrates, wobei das betroffene Mitglied kein Stimmrecht hat und der Abberu­fungsbeschluss einer Begründung nicht bedarf. Das Mitglied ist vorher zu hören.
(5) Der Stiftungsrat ist vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu Sitzungen einzuberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Ge­schäftsführung erforderlich erscheint, jedoch mindestens zweimal im Jahr. Der Stif­tungsrat ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies verlangen.
(6) Der Stiftungsrat kann ein Stifterforum einberufen, das aus den weiteren Stiftern gebildet wird. Zum Stifterforum kann nur einberufen werden, wer einen vom Stiftungsrat festgelegten Mindestbetrag gestiftet hat.

§ 8 Aufgaben des Stiftungsrates

Der Stiftungsrat hat folgende Aufgaben:

a) Berufung und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
b) Beratung des Vorstandes,
c) Zustimmung bei Abschluss von Rechtsgeschäften gemäß § 6 Abs. 3 der Satzung,
d) Bestellung eines Prüfers zur Prüfung der Jahresrechnung und der Aufgaben gemäß § 8 Abs. (2),
e) Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes,
f) Festlegung des Wirtschaftsplanes/Haushaltsplanes,
g) Bestellung der Mitglieder der Fachausschüsse,
h) Erlass von Richtlinien für die Entschädigung der Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates,
i) Beschlussfassung über Anträge an die Stiftungsbehörde auf Genehmigung von -Satzungsänderungen, -Aufhebung (Auflösung) der Stiftung, -Zusammenlegung mit einer oder mehreren anderen Stiftungen,
j) Festlegung des Mindestbetrages für Mitglieder des Stifterforums,
k) sowie alle sonstigen Angelegenheiten, die den Zweck der Stiftung betreffen.

§ 9 Stifterforum

(1) Wird ein Stifterforum eingerichtet, so besteht es aus Stiftern, d.h. aus Personen, die einen vom Stiftungsrat bestimmten Mindestbetrag gestiftet oder zugestiftet haben. Die Zugehörigkeit besteht auf Lebenszeit. Sie ist weder übertragbar noch geht sie mit dem Tode des Stifters auf dessen Erben über.

§ 10 Fachausschüsse

(1) Der Vorstand und der Stiftungsrat können Fachausschüsse einrichten und sie mit einem Budget ausstatten. Die Fachausschüsse werden von einem Mitglied des Vor­standes bzw. des Stiftungsrates geleitet, der für die ordentliche Verwaltung des Bud­gets verantwortlich ist. Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt durch den Vorstand bzw. durch den Stiftungsrat.
(2) Aufgabe der Fachausschüsse ist die Beratung der Stiftungsorgane in allen Angele­genheiten ihres Fachgebietes sowie die Darstellung von stiftungseigenen Projekten und sonstigen Veranstaltungen im Rahmen der Vorgaben des Vorstandes sowie des Stiftungsrates.

§ 11 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.

§ 12 Aufhebung (Auflösung) der Stiftung, Zusammenlegung, Änderung der Satzung

(1) Anträge auf Aufhebung (Auflösung) der Stiftung, die Zusammenlegung mit einer an­deren Stiftung und die Änderung des Stiftungszweckes sind nur bei wesentlicher Än­derung der Verhältnisse oder bei Unmöglichkeit der Erfüllung des Stiftungszwecks zulässig. Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, sind zulässig, wenn sie sachgerecht sind und nicht den gesetzlichen Bestimmungen und dem Stif­terwillen widersprechen.
(2) Für eine Entscheidung nach Abs. 1 ist die Zustimmung von mindestens 2/3 aller Mit­glieder des Stiftungsrates erforderlich. Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmi­gung der Stiftungsbehörde.
(3) Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck betreffen, bedürfen der Bestätigung durch das zuständige Finanzamt.

§ 13 Anfallsberechtigung

Im Falle der Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwe­ckes fällt deren Vermögen an das Mittelsächsische Theater, das es unmittelbar und ausschließlich zu den in § 2 dieser Satzung genannten gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am Tag nach der Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsbe­hörde in Kraft.