(1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Mittelsächsisches Theater.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sitz der Stiftung ist in Freiberg.
(4) In den nachfolgenden Regelungen dieser Satzung gilt für Personen in allen Fällen jeweils auch die weibliche Form.
(1) Stiftungszweck ist die Förderung von Theaterkunst und Kultur am Mittelsächsischen Theater einschließlich des Theaterjugendclubs, des Jugendtheaters Döbeln und der Nachwuchsförderung. Stiftungszweck ist auch die finanzielle Unterstützung von besonderen Projekten des Mittelsächsischen Theaters.
(2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung zum Zeitpunkt der Stiftungsgründung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(2) Das Grundstockvermögen ist wertmäßig in seinem Bestand und seiner Ertragskraft zu erhalten.
(3) Mittel der Stiftung und Erträge dürfen nur zur Verwirklichung des Stiftungszwecks verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Stiftungsgrundstockvermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind ausschließlich zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
(5) Spenden und sonstige Zuwendungen der Stifter oder Dritter sind nach § 2 ausschließlich und zeitnah zu verwenden.
(6) Zustiftungen sind zulässig. Bei Zustiftungen muss aus der Zustiftung erkennbar sein, dass diese der Stärkung des Grundvermögens dient und nicht für den Verbrauch bestimmt ist. Zustiftungen in Sachwerten bedürfen der Annahme durch den Stiftungsvorstand. Zugewendete Sachwerte können vom Stiftungsvorstand veräußert und der Erlös als Zustiftung dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. Die Bestimmungen des Stiftungsgesetzes sind hierbei zu beachten.
(7) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
(8) Erträge dürfen nur im Rahmen des § 58 AO dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
(9) Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind zulässig. Umschichtungsgewinne fließen den Erträgen zu.
(10) Die Angliederung von unselbstständigen Stiftungen mit gleichgerichteter Zwecksetzung ist zulässig.
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat. Jedes der beiden Organe kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(2)Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(3) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung. Sofern die Ertragslage der Stiftung es zulässt, kann ihnen auf Antrag Ersatz ihrer für die Stiftung getätigten notwendigen Auslagen gewährt werden.
(4) Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
(5) Die Stiftung kann eine Geschäftsführung einrichten. Der Vorstand legt in diesem Fall in der Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben überträgt und erteilt die erforderlichen Vollmachten. Die Geschäftsführung hat die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB. Absatz 3 Satz 3 gilt analog.
(6) Die Stiftung kann ein Stifterforum und Fachausschüsse einrichten, die ausschließlich beratend tätig sind. Diese stellen jedoch keine Organe im rechtlichen Sinne dar. Über deren Einrichtung befinden Vorstand und Stiftungsrat gemeinsam.
(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Ihm obliegt insbesondere:
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
b) die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens,
c) die Öffentlichkeitsarbeit,
d) die Kontrolle der Fachausschüsse und die Vorgabe einer Geschäftsordnung,
e) die Erarbeitung des Wirtschaftsplanes.
(2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens 2 seiner Mitglieder gemeinschaftlich. Eines dieser Mitglieder muss der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes sein.
(3) Der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrates bedürfen:
- Rechtsgeschäfte, welche die Stiftung im Einzelfall mit einem Wert von mehr als 5.000,00 € verpflichten,
- wiederkehrende Rechtsgeschäfte, die eine Gesamtbelastung von mehr als 10.000,00 € für die Stiftung darstellen,
- Kauf, Verkauf und Belastungen von Grundstücken.
Der Stiftungsrat kann diesen Katalog der zustimmungsbedürftigen Geschäfte ändern.
(1) Bei der Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermögens ist die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu beachten.
(2) Der Vorstand erstellt innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Tätigkeitsbericht und eine Jahresrechnung. Die Jahresrechnung kann durch einen vom Stiftungsrat bestellten Prüfer, der weder Mitglied des Vorstandes noch des Stiftungsrates ist, überprüft werden. Der Prüfauftrag an den Prüfer soll sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens, die ordnungsgemäße Mittelverwendung und die Einhaltung des Stiftungszwecks erstrecken. Der Prüfauftrag hat unter Berufung auf den vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) herausgegebenen IDW Prüfungsstandard: Prüfung von Stiftungen (IDW PS 740) zu erfolgen.
(3) Die Berichtsunterlagen gemäß Absatz 2 sind innerhalb von 6 Monten nach Ablauf des Geschäftsjahres an die Stiftungsbehörde einzureichen.
(4) Der Vorstand hat bei außergewöhnlichen Vorfällen den Vorsitzenden des Stiftungsrates unverzüglich zu informieren.
(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Zum Stiftungsrat gehören neben den gemäß Absatz 3 bestimmten Mitgliedern - der Landrat des Landkreises Freiberg (später Landkreis Mittelsachsen)
- der Rektor der Technischen Universität Bergakademie Freiberg
- der Oberbürgermeister der Stadt Freiberg
- der Bürgermeister der Stadt Döbeln
- der Bürgermeister der Stadt Mittweida.
Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 8 und höchstens 14 Personen.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsrates wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter und Schriftführer.
(3) Die Mitglieder des ersten Stiftungsrates werden unter Beachtung der Festlegung in Absatz 1 mit dem Stiftungsgeschäft festgelegt. Alle folgenden Stiftungsratsmitglieder, erstmals nach einem Jahr, ergänzen sich durch Kooption. Der Vorstand kann zu berufende Personen empfehlen. Die Amtszeiten einzelner Mitglieder sollen sich überschneiden. Die Amtszeit des Stiftungsratsmitglieds beträgt vier Jahre. Wiederberufung ist möglich. Sollte die Mindestanzahl der Mitglieder mit dem Ausscheiden eines Mitglieds während der Amtszeit unterschritten werden, so hat der Stiftungsrat für die restliche Amtszeit einen Nachfolger zu bestellen. Die Mitglieder des Stiftungsrates dürfen nicht zugleich dem Stiftungsvorstand angehören.
(4) Das Amt eines Mitgliedes des Stiftungsrates endet durch:
a) Ablauf der Amtsdauer des Mitgliedes,
b) Tod des Mitglieds,
c) Amtsniederlegung eines Mitglieds, die schriftlich gegenüber dem Stiftungsratsvorsitzenden zu erklären ist,
d) Abberufung mit einer Mehrheit von 75 % der Stimmen aller Mitglieder des Stiftungsrates, wobei das betroffene Mitglied kein Stimmrecht hat und der Abberufungsbeschluss einer Begründung nicht bedarf. Das Mitglied ist vorher zu hören.
(5) Der Stiftungsrat ist vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu Sitzungen einzuberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint, jedoch mindestens zweimal im Jahr. Der Stiftungsrat ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies verlangen.
(6) Der Stiftungsrat kann ein Stifterforum einberufen, das aus den weiteren Stiftern gebildet wird. Zum Stifterforum kann nur einberufen werden, wer einen vom Stiftungsrat festgelegten Mindestbetrag gestiftet hat.
Der Stiftungsrat hat folgende Aufgaben:
a) Berufung und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
b) Beratung des Vorstandes,
c) Zustimmung bei Abschluss von Rechtsgeschäften gemäß § 6 Abs. 3 der Satzung,
d) Bestellung eines Prüfers zur Prüfung der Jahresrechnung und der Aufgaben gemäß § 8 Abs. (2),
e) Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes,
f) Festlegung des Wirtschaftsplanes/Haushaltsplanes,
g) Bestellung der Mitglieder der Fachausschüsse,
h) Erlass von Richtlinien für die Entschädigung der Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates,
i) Beschlussfassung über Anträge an die Stiftungsbehörde auf Genehmigung von -Satzungsänderungen, -Aufhebung (Auflösung) der Stiftung, -Zusammenlegung mit einer oder mehreren anderen Stiftungen,
j) Festlegung des Mindestbetrages für Mitglieder des Stifterforums,
k) sowie alle sonstigen Angelegenheiten, die den Zweck der Stiftung betreffen.
(1) Wird ein Stifterforum eingerichtet, so besteht es aus Stiftern, d.h. aus Personen, die einen vom Stiftungsrat bestimmten Mindestbetrag gestiftet oder zugestiftet haben. Die Zugehörigkeit besteht auf Lebenszeit. Sie ist weder übertragbar noch geht sie mit dem Tode des Stifters auf dessen Erben über.
(1) Der Vorstand und der Stiftungsrat können Fachausschüsse einrichten und sie mit einem Budget ausstatten. Die Fachausschüsse werden von einem Mitglied des Vorstandes bzw. des Stiftungsrates geleitet, der für die ordentliche Verwaltung des Budgets verantwortlich ist. Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt durch den Vorstand bzw. durch den Stiftungsrat.
(2) Aufgabe der Fachausschüsse ist die Beratung der Stiftungsorgane in allen Angelegenheiten ihres Fachgebietes sowie die Darstellung von stiftungseigenen Projekten und sonstigen Veranstaltungen im Rahmen der Vorgaben des Vorstandes sowie des Stiftungsrates.
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
(1) Anträge auf Aufhebung (Auflösung) der Stiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und die Änderung des Stiftungszweckes sind nur bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse oder bei Unmöglichkeit der Erfüllung des Stiftungszwecks zulässig. Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, sind zulässig, wenn sie sachgerecht sind und nicht den gesetzlichen Bestimmungen und dem Stifterwillen widersprechen.
(2) Für eine Entscheidung nach Abs. 1 ist die Zustimmung von mindestens 2/3 aller Mitglieder des Stiftungsrates erforderlich. Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
(3) Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck betreffen, bedürfen der Bestätigung durch das zuständige Finanzamt.
Im Falle der Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt deren Vermögen an das Mittelsächsische Theater, das es unmittelbar und ausschließlich zu den in § 2 dieser Satzung genannten gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Satzung tritt am Tag nach der Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.